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Biogasanlage und Flächennutzungsplan als Planungsaufgabe im ländlichen Raum des
Landes Brandenburg

 

 

Biogasanlagen dienen der umweltverträglichen und risikolosen Energiegewinnung in Verbindung mit der Entwicklung von meist ortsansässigen Betrieben; damit werden Arbeitsplätze im weitgehend ländlich geprägten Bundesland Brandenburg geschaffen. Die Anlagen sollten räumlich sinnvoll einem bereits in ähnlicher Weise vorgeprägten Gebiet zugeordnet werden und möglichst nur solche Flächen verbrauchen, die schon heute von wirtschaftlichen Aktivitäten betroffen sind. Wenn dann noch nachgewiesen werden kann, dass weder die Anwohner im Umfeld belästigt noch landschaftlich wertvolle Bereiche durch wirtschaftliche Aktivitäten beschädigt werden, gibt es kaum Gegenargumente.

 

Am Beispiel der Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Rhinow im Landkreis Havelland werden nachfolgend einige Stichworte genannt.

 

Biomasseanlage oder Biogasanlage

Allgemein wird von "Biogasanlage" gesprochen, so z.B. in den meisten Fachgutachten. In den Gesetzen finden sich jedoch die Formulierungen "Vorhaben zur energetischen Nutzung von Biomasse" (§ 35 Abs.1 Nr.6 BauGB) oder "Biomasseanlage" (Biomasseerlass des Landes Brandenburg).

 

In den Begründungstexten zu Flächennutzungsplan und Bebauungsplan können beide Begriffe sinnidentisch benutzt werden; die Unterschiede ergeben sich dann lediglich aus den zitierten Bezugstexten. Rechtsverbindliche Festsetzungen sollten die Formulierung gemäß Baugesetzbuch verwenden.

 

Planungsrechtliche Zulässigkeit

Bei der Vorbereitung von Planverfahren zur Herstellung der planungsrechtlichen Zulässigkeit einer Biogasanlage oder Biomasseanlage muss geprüft werden, ob die Darstellung eines "Sondergebietes für Landwirtschaft und Biomasse" im Flächennutzungsplan ausreichend ist als Grundlage für das bauordnungsrechtliche und immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren. Sollte dies nicht der Fall sein, muss ein B-Planverfahren (vorhabenbezogener Bebauungsplan) durchgeführt werden; dies macht die Anpassung des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren erforderlich.

 

Privilegierung im Außenbereich

Eine Biogasanlage kann dann als privilegierte Anlage im Außenbereich behandelt und genehmigt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 35 Abs.1 Nr.6 BauGB vollständig gegeben sind. Es muss u.a. ein räumlich-funktionaler und betriebswirtschaftlicher Zusammenhang mit einem Landwirtschaftsbetrieb bestehen, auch darf die vorgegebene Leistungsgrenze von 0,5 MW nicht überschritten werden. In diesem Fall ist eine Änderung des Flächennutzungsplans meist nicht erforderlich.

 

Biomasseerlass des Landes Brandenburg

Die Zulässigkeit von Biomasseanlagen im Außenbereich wird besonders dadurch eingeschränkt, dass sie nach § 35 Abs.1 Nr.6 BauGB nur dort privilegiert sind, wo sich bereits privilegierte Vorhaben, nämlich land- und forstwirtschaftliche Betriebe im Sinne von Nr.1 oder tierhaltende Betriebe im Sinne von Nr.4 befinden.

 

Der Erlass weist u.a. darauf hin, dass bei Überschreitung der installierten elektrischen Leistung der Anlage und damit dem Wegfall des Privilegierungstatbestands nach § 35 Abs.1 Nr.6 BauGB eine Prüfung der Zulässigkeit nach § 35 Abs.2 BauGB als sonstiges Vorhaben unberührt bleibt. Das heißt, es ist dann zu prüfen, ob öffentliche Belange von dem Vorhaben beeinträchtigt werden. Bei Vorhaben, die sich in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Standort des Landwirtschaftsbetriebes befinden, also in einem baulich vorgeprägten Bereich, wird i.d.R. eine Beeinträchtigung nicht anzunehmen sein.

 

Umweltverträglichkeitsprüfung

Mit der Änderung des Bauleitplans (Flächennutzungsplan) ist abzuklären, ob ein Vorhaben vorbereitet wird, das der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt. Nach Anlage 1 Nr.1.1.4 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) unterliegt der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas erst ab einer Feuerungswärmeleistung von 10 MW der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung. Dieser Wert wird durch die meisten der im Land Brandenburg geplante Biogasanlagen unterschritten.

 

Immissionsschutz

Vorhaben zur Errichtung von Biogasanlagen einschließlich Verbrennungsmotorenanlagen mit einer Feuerungswärme-Leistung von mehr als 1 MW (Anlage nach Nr.1.4 b Spalte 2 der 4.BImSchV) unterliegen der Genehmigungsbedürftigkeit nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG).

 

Auswirkungen der Biogasanlage auf die Umwelt

In der Vorprüfung von Biogasanlagen sind alle planungsrelevanten Auswirkungen auf die Umwelt zu untersuchen und zu bewerten. Je nach Art und Umfang der Anlage können dazu Fachgutachten erforderlich sein. Bei dem hier als Beispiel verwendeten Planverfahren der Stadt Rhinow wurden folgende Gutachten vorgelegt:

 

Geruchs-Immissionsprognose zur Beurteilung der Immissionssituation für Gerüche. Prognose der aus einer geplanten Biogasanlage zu erwartenden Geruchsimmissionen in der nächstgelegenen Wohnbebauung. Gutachter: ECO-CERT, Karow 2007 

Bewertung der Ammoniakemissionen.
Gutachter: ECO-CERT, Karow 2007 

Ermittlung der notwendigen Schornsteinhöhe für zwei Blockheizkraftwerkmodule in der Biogasanlage Rhinow. Gutachter: ECO-CERT, Karow 2007 

Emissions- und Immissionsprognose von Geräuschen zum Antrag auf Genehmigung zu Errichtung und Betrieb einer nach dem BImSchG genehmigungsbedürftigen Biogasanlage. Gutachter: LMS Landwirtschaftsberatung Mecklenburg-Vorpommern / Schleswig-Holstein GmbH, Bad Doberan 2006

 

Verhältnis zum Landschaftsschutzgebiet

Befindet sich die geplante Biogasanlage mit ihren Hauptbestandteilen in einem Landschaftsschutzgebiet
(LSG), muss im Zusammenwirken mit der zuständigen Behörde geprüft werden, ob eine Herauslösung der geplanten Betriebsfläche aus dem Landschaftsschutzgebiet erforderlich ist.

 

Da ein Ausgliederungsverfahren erfahrungsgemäß eine sehr lange Laufzeit hat, die Ausgliederung jedoch unter anderem Voraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit des geänderten Flächennutzungsplans und damit der Biogasanlage ist, kann auch eine projektbezogene Befreiung von den Vorschriften des Landschaftsschutzgebietes vertretbar sein; die planungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit einer Biogasanlage ist damit herzustellen.

 

Landschaftspflegerische Maßnahmen

Als Voraussetzung für die Genehmigung zur Ausgliederung von Flächen aus einem Landschaftsschutzgebiet (bzw. zur Befreiung von den Vorgaben des LSG) können Maßnahmen der Landschaftspflege vereinbart werden. Denkbar sind z.B. Bepflanzungs- und sonstige Maßnahmen als Ersatz für Bodenversiegelung, Ausgleich Biotopverlust, Minimierung und Kompensation von Landschaftsbildbeeinträchtigungen usw. Die Ausführungsmodalitäten im Detail werden im Baugenehmigungsverfahren geregelt.

 

 

Flächennutzungsplan Rhinow 2005,
Bestand
mit Sondergebiet Stallanlage

Luftbild (Google Earth 2007) mit dem
durch eine Stallanlage geprägten Gebiet

Flächennutzungsplan Rhinow 2007,
Änderung mit Sondergebiet Biogasanlage

Landschaftspflegerische Maßnahmen im Bereich der geplanten Biogasanlage; Planzeichnung: Büro ECO-CERT 2006

 

 

Vereinfachtes Verfahren nach
§ 13 BauGB

Falls ein Planänderungsverfahren zur Darstellung einer Biogasanlage in einem Flächennutzungsplan erforderlich ist, kann es unter bestimmten Voraussetzungen als "Vereinfachtes Verfahren" nach § 13 BauGB durchgeführt werden.

 

Wenn es sich um eine Fläche handelt, die schon in der bisherigen Planfassung als "Fläche für die Landwirtschaft" dargestellt oder durch ein "Sondergebiet Stallanlage" geprägt war, werden i.d.R. die Grundzüge der Planung nicht berührt. Ein neues "Sondergebiet Landwirtschaft und Biomasse" fügt sich dann in den meisten Fällen problemlos in das Plansystem ein.

 

Bürgerbeteiligung

Bei jedem Planverfahren nach BauGB ist neben Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange die Öffentlichkeit zu beteiligen. Im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB kann unter bestimmten Voraussetzungen von einer frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung abgesehen und der betroffenen Öffentlichkeit nur Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb "angemessener Frist" gegeben werden.

 

Was angemessen ist, sagt das Gesetz jedoch nicht; die Verantwortung für die Fristsetzung liegt damit allein bei der plangebenden Gemeinde. Da die reguläre Auslegungsfrist nach § 3 Abs.2 BauGB einen Monat umfasst, ist den Gemeinden dringend zu empfehlen, diese Frist zumindest bei der Bürgerbeteiligung auch im vereinfachten Verfahren nicht zu unterschreiten. Es könnte sonst der Vorwurf im Raum stehen, dass z.B. unliebsame Diskussionen mit Gegnern der Planung unterdrückt werden sollen.

 

Im Übrigen sind Verfahrensfehler fast immer der einfachste und damit erste Angriffspunkt von Rechtsanwälten.

 

 

 

 

 

 


 

 

 

 




 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


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